Frau mit Fernrohr ist Symbolbild für die Suche nach dem zuständigen Reha-Träger

Wer ist mein Rehaträger?

Die Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA, auch berufliche Rehabilitation) werden von Ihrem Rehaträger übernommen. In der Regel ist das die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. 


Übersicht über die möglichen Rehaträger

Wer für Sie zuständig ist und wo Sie Ihren LTA-Antrag einreichen sollten, können Sie anhand folgender Kriterien ermitteln.

Deutsche Rentenversicherung (DRV)
  • Sie haben mindestens 15 Beitragsjahre zur Sozialversicherung
  • Sie haben gerade eine medizinische Rehabilitation absolviert und stellen den Antrag als Folge der medizinischen Reha
  • Sie beziehen bereits Erwerbsminderungsrente

Mehr Infos unter: www.deutsche-rentenversicherung.de

Gesetzliche Unfallversicherung bzw. Berufsgenossenschaft 
  •  Sie sind nach einem Arbeitsunfall berufsunfähig 
  •  Sie hatten einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück nach Hause und sind deshalb berufsunfähig
  • Sie haben eine anerkannte Berufskrankheit

Mehr Infos unter: www.dguv.de

Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter
  • In allen anderen Fällen

Mehr Infos unter: www.arbeitsagentur.de

Träger des Sozialen Entschädigungsrechts
  • Soziale Entschädigung erhalten z.B. Opfer von Gewalttaten, Impf-geschädigte oder Kriegsgeschädigte, die einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben

Mehr Infos unter: www.bmas.de

Integrations- bzw. Inklusionsamt (keine Rehabilitationsträger, aber Sozialleistungsträger) 
  • Sie unterstützen schwerbehinderte Menschen dabei, einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu bekommen (begleitende Hilfe im Arbeitsleben)

Mehr Infos unter: www.bih.de

1. Antragstellung

Stellen Sie den Antrag bei dem Träger, der nach diesen Angaben am wahrscheinlichsten für Sie zuständig ist. Dort wird der Antrag geprüft. 

2. Nicht zuständiger Rehaträger

Wenn der Rehaträger nicht für Sie zuständig ist, leitet er Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiter. Sie werden darüber schriftlich informiert. 

3. Rückmeldung bleibt aus

Sollten Sie nach vier Wochen noch keine Nachricht zu Ihrem LTA-Antrag bekommen haben, fragen Sie bei dem Rehaträger nach, dem Sie den Antrag übermittelt haben. 


Weiterführende Informationen

Rehazuständigkeitsnavigator

Rehazuständigkeitsnavigator der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: anhand von konkreten Fragestellungen können Sie den voraussichtlich zuständigen Rehaträger ermitteln. 

Rehazuständigkeitsnavigator

Rehafristenrechner

Rehafristenrechner der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation: unterstützt Sie beim Ermitteln relevanter Fristen im Rehaprozess.

Rehafristenrechner